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Kündigungsfristen

Ein Krankenkassenwechsel ist ganz einfach. Sie müssen nur die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse kündigen.

Die Kündigung ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt.

Dabei ist zu beachten, dass nach Ausübung einer Krankenkassenwahl eine Bindungsfrist von 18 Monaten besteht. Das bedeutet, dass man mindestens 18 Monate Mitglied einer Krankenkasse gewesen sein muss um die Mitgliedschaft kündigen zu können. Allerdings gibt es dabei einige Ausnahmen.

Sonderkündigungsrecht

Erhebt eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder wird dieser erhöht, kann die Mitgliedschaft bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages gekündigt werden. Die 18-monatige Bindungsfrist gilt in diesen Fällen nicht. Die Krankenkasse hat ihr Mitglied spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.

Gleiches gilt, wenn eine Prämienzahlung reduziert wird oder entfällt.

Von Mitgliedern, die wegen der erstmaligen Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrages von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht haben, kann der Zusatzbeitrag bis zum Mitgliedschaftsende nicht gefordert werden.

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Musterkündigung ( 28.5 KB)